Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schulgeld sorgt immer wieder für Streit. Grundsätzlich ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt, dass Eltern einen Teil des Schulgelds, das sie für ihre Kinder an Privatschulen zahlen, als Sonderausgaben geltend machen können. Allerdings gelten dafür leider enge Voraussetzungen: Die Schule muss in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen und zu einem anerkannten Schulabschluss führen. Schwieriger wird es, wenn Kinder Schulen außerhalb dieses Bereichs besuchen – etwa in der Schweiz. Dann stellt sich die Frage, ob sich aus internationalen Abkommen eine Gleichbehandlung ergibt.
In dem vom Finanzgericht Münster am 14.11.2024 unter dem Aktenzeichen 8 K 2742/22 E entschiedenen Fall lebte eine Familie mit zwei Kindern in der Schweiz. Der Vater war deutscher Staatsbürger und in Deutschland berufstätig. Sein Sohn besuchte in der Schweiz eine private Einrichtung, die Kindergarten- und Grundschulunterricht anbot. Die Eltern zahlten dafür im Streitjahr 2020 mehrere tausend Franken. In ihrer deutschen Steuererklärung machten sie diese Kosten als Schulgeld nach § 10 Absatz 1 Nummer 9 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab und verwies darauf, dass die Schule nicht im EU- oder EWR-Raum belegen sei.
Der Vater hielt dies für unzulässig. Er verwies auf das Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz (FZA). Dieses garantiere eine Gleichbehandlung und verbiete steuerliche Nachteile, die allein durch die Ausübung der Freizügigkeit entstehen. Er argumentierte, dass er das Schulgeld hätte absetzen können, wenn er mit seiner Familie in Deutschland geblieben wäre. Dass er nun wegen des Umzugs in die Schweiz schlechter gestellt werde, verletze nach seiner Ansicht das FZA. Zudem sei die Einrichtung keine reine Betreuung, sondern eine Schule mit Lehrplänen und Unterricht in Deutsch, Französisch, Sport und Musik.
Das Finanzamt hielt dagegen, dass die Kosten selbst bei einem in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen für den Besuch einer Schweizer Privatschule nicht abziehbar wären. Außerdem sei der Sohn zum Zeitpunkt der Zahlungen noch nicht in Deutschland schulpflichtig gewesen. Nach dem deutschen Schulgesetz beginnt die Schulpflicht mit dem sechsten Lebensjahr. Daher handle es sich im Ergebnis um Aufwendungen, die eher einem Kindergartenbesuch ähnelten. Kinderbetreuungskosten seien zwar abziehbar, doch der Höchstbetrag sei im Streitfall bereits ausgeschöpft.
Das Finanzgericht Münster folgte der Auffassung des Finanzamts. Es stellte klar, dass § 10 Absatz 1 Nummer 9 EStG ausdrücklich voraussetzt, dass die Schule in einem EU- oder EWR-Staat liegt. Die Schweiz gehört nicht dazu. Auch aus dem Freizügigkeitsabkommen ergibt sich nach Ansicht der Richter kein Anspruch auf Gleichbehandlung. Eine Benachteiligung durch den Wohnsitzwechsel liegt nicht vor, da die Kosten auch in Deutschland nicht abziehbar gewesen wären. Ausschlaggebend ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, etwa im Urteil vom 16.11.2005 unter dem Aktenzeichen XI R 79/03, dass Schulgeldzahlungen erst ab dem Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht zu berücksichtigen sind. Vorher stehen regelmäßig die Betreuung und nicht die schulische Ausbildung im Vordergrund.
Die Richter verwiesen außerdem darauf, dass Schulgeld in der Schweiz generell nicht steuerlich abzugsfähig ist. Wäre die Familie ausschließlich dort steuerpflichtig, hätte sich steuerlich ebenfalls kein Vorteil ergeben. Es liegt daher keine Ungleichbehandlung vor, die das Freizügigkeitsabkommen verhindern müsste. Auch die von der Klägerseite gestellten Beweisanträge waren nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidungserheblich, da es nicht um die Qualität oder Anerkennung der Schule ging, sondern um die grundsätzliche Abzugsfähigkeit der Kosten. Das Finanzgericht entschied daher, dass die Zahlungen nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen.

