Wer für ein volljähriges Kind Kindergeld wegen einer seelischen Behinderung beansprucht, steht oft vor der Frage, wie diese Behinderung rechtssicher nachzuweisen ist und wer ein taugliches Gutachten erstellen darf.
Das Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt Kindergeld auch nach dem 18. Geburtstag, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Entscheidend sind der gesetzliche Behinderungsbegriff des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) und die Kausalität der Behinderung für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt. Eine Behinderung liegt vor, wenn die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom altersüblichen Zustand abweicht und dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist. Die Fähigkeit zum Selbstunterhalt wird für jeden Monat anhand eines Vergleichs von Bedarf und Mitteln geprüft. Diese Grundsätze hat das oberste Finanzgericht erneut bestätigt.
Im entschiedenen Fall ging es um die Mutter einer 1996 geborenen Tochter. Nach Abitur und Nebenjob folgten erhebliche gesundheitliche Belastungen: Entfernung der Schilddrüse wegen eines Tumors, anschließende Radiotherapie, später der Verdacht auf einen Brusttumor, der sich als gutartig erwies und 2017 entfernt wurde. Im Streitzeitraum Oktober 2016 bis Oktober 2017 erzielte die Tochter nur geringfügige Einkünfte bis 450 Euro monatlich. Die Familienkasse hob eine frühere Kindergeldfestsetzung teilweise auf und forderte Beträge zurück. Die Mutter hielt dem entgegen, die Tochter habe wegen einer Depression ihren Unterhalt nicht sichern können. Das Finanzgericht Hamburg holte daraufhin ein psychologisch-psychotherapeutisches Gutachten eines Diplom-Psychologen ein und gab der Klage für den 13-monatigen Streitzeitraum statt. Die Familienkasse legte jedoch Revision ein und verlangte eine ärztliche Begutachtung.
Die obersten Finanzrichter entschieden schließlich am 16.1.2025 unter dem Aktenzeichen III R 9/23, dass das Finanzgericht seine Überzeugung vom Vorliegen einer seelischen Behinderung auch auf ein retrospektives Gutachten eines psychologischen Psychotherapeuten stützen darf. Maßgeblich für die Auswahl eines Sachverständigen ist die Sachkunde zur konkreten Beweisfrage. Die Finanzgerichte entscheiden in freier Beweiswürdigung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens. Die Zuziehung und Auswahl eines Sachverständigen stehen in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Eine zusätzliche ärztliche Stellungnahme ist nicht zwingend, wenn ein ausreichend qualifizierter psychologischer Psychotherapeut die entscheidungserheblichen Fragen fachkundig beantwortet.
Rechtlich knüpft die Entscheidung an § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Für den Behinderungsbegriff ist § 2 Absatz 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) maßgeblich. Das Gericht betont den dreigliedrigen Prüfungsmaßstab aus Abweichung vom altersüblichen Zustand, voraussichtlicher Dauer von mehr als sechs Monaten und daraus folgender Teilhabebeeinträchtigung. Für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt stellt das EStG auf den monatlichen Abgleich von Bedarf einschließlich behinderungsbedingtem Mehrbedarf und vorhandenen Mitteln ab.
Besondere Bedeutung hat der Blick ins Achte Buch Sozialgesetzbuch. § 35a des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nennt ausdrücklich neben Fachärzten auch Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeuten sowie psychologische Psychotherapeuten mit besonderer Erfahrung als sachkundige Personen für Stellungnahmen zur seelischen Gesundheit. Daraus folgert das oberste Finanzgericht, dass es keinen Grund gibt, im Kindergeldrecht die Gutachterrolle auf Ärzte zu beschränken. Die entscheidende Frage ist die Expertise im Hinblick auf seelische Störungen und deren Auswirkungen auf die Teilhabe.
Angewandt auf den Fall hielt das Finanzgericht die Tochter im gesamten Streitzeitraum wegen einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10 für seelisch behindert. Der Sachverständige beschrieb eine aus einer Anpassungsstörung hervorgegangene Neurose und legte nachvollziehbar dar, dass die Störung bis Oktober 2017 anhielt. Erst danach stabilisierte sich die Lage wieder. Das Gericht stellte zudem fest, dass die seelische Störung die Fähigkeit zur Eingliederung in Arbeit so deutlich einschränkte, dass eine Beschäftigung von mehr als 15 Wochenstunden nicht in Betracht kam. Damit war die Tochter im Streitzeitraum außerstande, sich selbst zu unterhalten. Die Einwände der Familienkasse gegen Dauer und Ausmaß der Einschränkungen griffen nicht. Eine zusätzliche ärztliche Begutachtung war nicht erforderlich, zumal die Hausärztin keine weiterführenden Feststellungen beitragen konnte.
Für die Praxis heißt das: Ein sorgfältig begründetes Gutachten eines psychologischen Psychotherapeuten kann den Nachweis einer seelischen Behinderung im Sinne des EStG tragen. Entscheidend sind eine tragfähige Diagnose, die Darlegung der Teilhabebeeinträchtigung und der nachvollziehbare Zusammenhang zur fehlenden Fähigkeit, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wo die Sachkunde stimmt, ist die ärztliche Form nicht zwingend. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.1.2025 unter dem Aktenzeichen III R 9/23 stärkt damit Familien, die in psychisch belastenden Ausnahmephasen auf Kindergeld angewiesen sind.

