6. Für Unternehmer: Gewinnzuschlag bei § 6b EStG-Rücklage ist in Ordnung

Wer beim Verkauf betrieblicher Grundstücke hohe stille Reserven aufdeckt, muss den Gewinn grundsätzlich sofort versteuern. Um neue Investitionen zu erleichtern, erlaubt das Einkommensteuergesetz (EStG) in bestimmten Fällen aber eine Steuerstundung über die sogenannte Rücklage nach § 6b EStG. Der Staat nimmt dann die Besteuerung zunächst zurück, erwartet im Gegenzug aber, dass innerhalb der Reinvestitionsfrist tatsächlich wieder in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert wird. Passiert das nicht, greift als »Preis« der Steuerstundung ein pauschaler Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG von 6 Prozent pro Jahr, in dem die Rücklage bestanden hat. Genau um die Frage, ob diese 6 Prozent angesichts eines Niedrigzinsumfelds verfassungswidrig hoch sind, ging es in einer aktuellen Entscheidung der obersten Finanzrichter.

Im Streitfall betrieb eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit 1.7.2020 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und ermittelte ihren Gewinn nach dem landwirtschaftlichen Normalwirtschaftsjahr vom 1.7. bis 30.6. (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Eine Erbengemeinschaft hatte bei Gründung ihren Betrieb eingebracht und führte im Sonderbetriebsvermögen eine § 6b-Rücklage fort, die aus einem im Wirtschaftsjahr 2018/2019 erzielten Gewinn aus einer Grundstücksveräußerung stammte. Im Jahresabschluss 2020/2021 löste die Gesellschaft diese Rücklage gewinnerhöhend auf, nahm aber keinen Abzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionsobjekts vor. Deshalb erhöhte sie den Sondergewinn zusätzlich um den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG, konkret 6 Prozent pro Jahr für zwei Jahre. Das Finanzamt stellte die Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß fest. Nach Einspruch und Klage blieb als Angriffspunkt nur noch der Zuschlag selbst. Die Klägerinnen hielten den festen Satz von 6 Prozent wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus für nicht mehr realitätsgerecht und damit für verfassungswidrig. Das Finanzgericht wies die Klage erwartungsgemäß ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte mit Urteil vom 20.3.2025 unter dem Aktenzeichen VI R 20/23 die Sicht der Vorinstanz. Nach Auffassung des Gerichts ist der Zuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG weder dem Grunde noch der Höhe nach verfassungsrechtlich zu beanstanden. Der Senat ordnet § 6b EStG als Lenkungs- und Sozialzwecknorm mit Subventionscharakter ein. Sie soll ermöglichen, bestimmte Anlagegüter ohne unmittelbare Steuerbelastung zu veräußern, damit der Erlös ungeschmälert für Modernisierung und Reinvestition zur Verfügung steht. Der Gewinnzuschlag hat dabei eine klare Funktion: Er macht den durch die Steuerstundung entstehenden Vorteil rückgängig, wenn gerade nicht reinvestiert wird, und verhindert Mitnahmeeffekte und Missbrauch. Diese Zielrichtung trägt die unterschiedliche Behandlung gegenüber Fällen, in denen die Rücklage ordnungsgemäß auf ein Reinvestitionsgut übertragen wird. Einen strengen Gleichheitsmaßstab nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) wendet das Gericht schon deshalb nicht an, weil die Situation maßgeblich von Wahlrechten des Steuerpflichtigen geprägt ist.

Entscheidend für die Praxis ist die Aussage zur Höhe: Der Gesetzgeber muss den Zuschlag nicht wie einen marktgerechten Zins ausformen. Der Zuschlag ist nicht als steuerliche Nebenleistung konzipiert, sondern als pauschalierter Zuschlag auf den Gewinn. Deshalb darf der Gesetzgeber typisieren und aus Vereinfachungsgründen an den Rücklagenbetrag anknüpfen, statt die im Einzelfall sehr aufwendige Berechnung des konkreten Stundungsvorteils vorzunehmen

Beim Gewinnzuschlag entsteht die Belastung erst durch die Entscheidung, eine Rücklage zu bilden und dann ohne Reinvestition wieder aufzulösen. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG verneint der Senat ebenfalls, weil eine Erdrosselungswirkung nicht erkennbar ist.