4. Für Ehegatten: Steuerbarkeit einer Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche

Wer vor oder während einer Ehe Vermögen auf den Partner überträgt, denkt oft an »fairen Ausgleich« und nicht an Steuern. Schenkungsteuerlich zählt aber nicht das Bauchgefühl, sondern ob der Empfänger auf Kosten des anderen bereichert wird und ob dem eine echte, rechtlich durchsetzbare Gegenleistung gegenübersteht. Genau daran scheitern viele Ehevertragsklauseln, wenn sie pauschal künftige Scheidungsfolgen »abkaufen« sollen.

Im aktuellen Streitfall vor dem obersten Finanzgericht ging es um einen notariellen Ehevertrag, der noch vor der Eheschließung geschlossen wurde. Die späteren Eheleute vereinbarten zwar grundsätzlich den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, schlossen ihn aber für alle Beendigungsfälle der Ehe außer dem Tod des Mannes wieder aus und begrenzten für den Todesfall den Zugewinnausgleich der Höhe nach. Außerdem schlossen sie den Versorgungsausgleich aus, verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt und regelten auch die Hausratsaufteilung per Verzicht. Als »Kompensation« verpflichtete sich der Mann, für diese Vereinbarungen insgesamt 6 Mio. € zu leisten, und zwar konkret durch Übertragung eines Hausgrundstücks binnen zwölf Monaten nach der Eheschließung. Den Wert bezifferten beide mit mindestens 6 Mio. €. Für den Fall einer Schenkungsteuer verpflichtete sich der Mann zusätzlich zur Übernahme der Steuer. Nach der Hochzeit übertrug er das Grundstück wie vereinbart.

Das Finanzamt sah darin eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) und setzte mit Bescheid vom 13.1.2009 Schenkungsteuer fest. Die Klage vor dem Finanzgericht Hamburg blieb erfolglos, Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23.9.2020 unter dem Aktenzeichen 3 K 136/19. Der Mann legte daher die Revision beim Bundesfinanzhof in München ein.

Der Kläger argumentierte, objektiv liege schon keine Schenkung vor. Er habe wegen der zivilrechtlichen Kontrolle von Eheverträgen eine Kompensation leisten müssen, sonst drohe Sittenwidrigkeit. Zudem sei die Grundstücksübertragung die Gegenleistung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche gewesen, auch als Ausgleich eines Altersvorsorgeunterhalts. Die Regelungen seien verhandelt und »erkämpft« worden. Außerdem habe sein Vermögen später stark zugelegt, sodass die möglichen Ansprüche im Scheidungsfall den Grundstückswert deutlich überstiegen hätten. Außerdem verwies er auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1.9.2021 unter dem Aktenzeichen II R 40/19 und meinte, es handele sich um eine »Bedarfsabfindung«, also um ein Gesamtpaket, das nicht in Einzelteile zerlegt werden dürfe. Schließlich fehle es am subjektiven Tatbestand. Er habe nicht unentgeltlich handeln wollen, sondern habe eine gleichwertige Gegenleistung erwartet.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision mit Urteil vom 9.4.2025 unter dem Aktenzeichen II R 48/21 jedoch leider zurück. Die Richter stellten zunächst klar, dass eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG objektiv eine Vermögensverschiebung verlangt, also Vermögensminderung beim Zuwendenden und Vermögensmehrung beim Empfänger, und dass die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist. Das Grundstück habe die Ehefrau erhalten, ohne dass ihr eine im schenkungsteuerlichen Sinn anzurechnende Gegenleistung gegenüberstand. Der vor der Eheschließung erklärte Verzicht auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt und Hausratsaufteilung ist keine Gegenleistung, weil diese Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht entstehen!

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht erst bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 Abs. 2 Satz 2 und § 1378 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nachehelicher Unterhalt setzt ohnehin erst nach der Scheidung an und hängt von vielen Faktoren wie Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit ab.

Damit folgt der Senat seiner Linie aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.10.2007 unter dem Aktenzeichen II R 53/05. Für die Schenkungsteuer hilft es auch nicht, dass die Parteien dem Verzicht einen »Preis« gegeben haben. § 7 Abs. 3 ErbStG ordnet an, dass Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Frage der Bereicherung nicht berücksichtigt werden. Und genau das ist bei solchen künftigen, nur möglicherweise entstehenden Scheidungsansprüchen der Fall, weil weder Grund noch Höhe zu Ehebeginn hinreichend sicher feststehen.

Auch das Argument »Bedarfsabfindung« ließ das Gericht nicht gelten. Bei der Bedarfsabfindung ist die Zahlung typischerweise an die tatsächliche Beendigung der Ehe, etwa durch Scheidung, gekoppelt. Dann entsteht der Zahlungsanspruch erst mit Eintritt der Bedingung und kann auch erst bei Eintritt der Bedingung berücksichtigt werden. Im aktuellen Fall sollte das Grundstück aber unabhängig von einer Scheidung innerhalb eines Jahres nach der Heirat übertragen werden. Das war eine Pauschalabfindung »im Voraus«, bei der die behauptete Gegenleistung gerade nicht sicher bewertbar ist.

Beim subjektiven Tatbestand stellte der Senat auf den »Willen zur Unentgeltlichkeit« ab. Dafür reicht es, wenn der Zuwendende die Unentgeltlichkeit seiner Leistung erkennt, eine Bereicherungsabsicht ist nicht nötig. Der Kläger berief sich darauf, er habe an eine Gegenleistung geglaubt. Das werteten die Richter als schenkungsteuerrechtlich unbeachtlichen Subsumtionsirrtum. Selbst einem juristischen Laien ist klar, dass Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt erst bei Scheidung entstehen können. Wer trotzdem meint, der bloße Verzicht darauf »bezahle« eine sofortige Vermögensübertragung, irrt im rechtlichen Einordnen, nicht über Tatsachen. Das schließt den subjektiven Tatbestand nicht aus. Auch Motive wie die Absicherung gegen eine mögliche familienrechtliche Unwirksamkeitskontrolle ändern daran nichts.

Schließlich sah das Gericht keinen Widerspruch zur zivilrechtlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof prüft Eheverträge auf unangemessene einseitige Lastenverteilung. Daraus folgt aber keine Pflicht, schon bei Eheschließung ohne echte Gegenleistung Vermögen zu übertragen. Auch § 5 Abs. 2 ErbStG, der einen tatsächlich entstandenen Zugewinnausgleich unter bestimmten Voraussetzungen von der Besteuerung ausnimmt, hilft nicht, weil es hier gerade nicht um einen entstandenen Anspruch ging, sondern um einen »Vorausverzicht«.

Verfassungsrechtliche Bedenken wies der Senat ebenfalls zurück.