Wer durch Krankheit, Pflege oder andere besondere Umstände zwangsläufig hohe Kosten trägt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Immer wieder stellt sich dabei die Frage, ob auch Vermögensverluste darunterfallen, etwa wenn jemand durch einen »Schockanruf« zu einer Geldübergabe gedrängt wird. Steuerlich kommt es bei außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor allem darauf an, ob die Aufwendungen außergewöhnlich sind und ob der Betroffene ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht ausweichen kann.
Vor dem Finanzgericht Münster ging es um eine 77-jährige Steuerpflichtige, die am 24.11.2022 Opfer eines Trickbetrugs wurde. Am Telefon gaben sich Täter als Rechtsanwalt und Polizeibeamter aus. Sie behaupteten, die Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht und müsse in Untersuchungshaft, die nur durch sofortige Zahlung einer Kaution von 50.000 Euro an die »Gerichtskasse« abgewendet werden könne. Unter massivem Druck hielt die Klägerin beide Telefonleitungen offen, fuhr mit dem Taxi zur Bank, hob 50.000 Euro ab und übergab das Geld später einem Boten. Als sie den Betrug erkannte, erstattete sie Anzeige, die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 22.12.2022 ein, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten.
In der Einkommensteuererklärung 2022 machte die Klägerin die 50.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte ab. Es verwies darauf, dass Betrugsverluste typischerweise dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind und es zumutbare Alternativen gegeben habe, etwa die Tochter oder die Polizei zu kontaktieren. Die Klägerin hielt dagegen, sie sei in einer Schocksituation gewesen, es habe praktisch keine Handlungsalternativen gegeben. Außerdem zog sie Parallelen zu Fällen, in denen Gerichte bei Erpressungen oder Lösegeldzahlungen einen Abzug anerkannt haben.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit Urteil vom 2.9.2025 unter dem Aktenzeichen 1 K 360/25 E ab. Es verneinte bereits die »Außergewöhnlichkeit«. Nach § 33 EStG solle die Besteuerung erst jenseits des Existenzminimums einsetzen. Übliche Risiken und typische Lebensvorgänge seien nicht erfasst. Nach Auffassung des Gerichts verwirklicht sich beim Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, im Regelfall ein allgemeines Lebensrisiko. Nur besondere Umstände der Tat könnten ausnahmsweise zur Außergewöhnlichkeit führen. Die Richter stützten sich dabei unter anderem auf die Linie, dass deliktische Verluste grundsätzlich nicht abzugsfähig sind, und verwiesen auf Entscheidungen wie Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 29.7.1998 unter dem Aktenzeichen 1 K 3025/97 und Finanzgericht München vom 7.12.1993 unter dem Aktenzeichen 16 K 1445/93. Eine Ausnahme komme etwa in Betracht, wenn eine Erpressung an ein ungewöhnliches Vorverhalten anknüpft, wie es die obersten Finanzrichter im Urteil vom 18.3.2004 unter dem Aktenzeichen III R 31/02 beschrieben haben. Im Streitfall sah das Gericht solche besonderen Umstände nicht, weil Schockanrufe ein verbreitetes Massenphänomen sind und die Klägerin zufällig getroffen wurde.
Zusätzlich scheiterte der Abzug nach Ansicht des Gerichts auch an der Zwangsläufigkeit im Sinne von § 33 Absatz 2 EStG. Die Richter ordneten die Situation zwar eher einer Erpressung als einem klassischen Eingehungsbetrug zu, entschieden aber nach dem objektiven Maßstab. Zwangsläufig ist nicht, was sich subjektiv unausweichlich anfühlt, sondern nur, was sich nach objektiven Kriterien nicht vermeiden lässt. Objektiv bestand keine Gefahr für die Tochter, und es gab mehrere zumutbare Alternativen: das Gespräch beenden, die Tochter oder Polizei beziehungsweise Staatsanwaltschaft kontaktieren oder rechtlichen Rat einholen. Dass die Klägerin diese Möglichkeiten in der Stresslage nicht erkannte, änderte daran nichts. Selbst wenn die behauptete Untersuchungshaft real gewesen wäre, sah das Gericht keine Unabweisbarkeit wie bei echten Entführungsfällen, die das oberste Finanzgericht im Urteil vom 6.5.1994 unter dem Aktenzeichen III R 27/92 als »unabweisbare Notwendigkeit« eingeordnet hat.
Auf eine mögliche sittliche Verpflichtung zur Zahlung kam es deshalb nicht mehr an. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das Gericht die Revision zu. Beim Bundesfinanzhof ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen VI R 14/25 anhängig. Eine anderslautende Entscheidung müsste allerdings als große Überraschung bezeichnet werden.

