3. Für Anleger: Keine Berücksichtigung von Verlusten aus russischen Staatsanleihen im Jahr 2022

Wertpapiere können wirtschaftlich nahezu wertlos erscheinen, ohne dass steuerlich bereits ein Verlust entstanden ist. Für private Kapitalanlagen gilt grundsätzlich das Realisationsprinzip. Ein bloßer Kursverfall oder eine vorübergehende Handelssperre reicht nicht aus. Erforderlich ist regelmäßig eine Veräußerung, eine endgültig ausbleibende Rückzahlung oder ein vergleichbarer endgültiger Rechtsverlust. Das Sächsische Finanzgericht musste klären, ob diese Voraussetzungen bei russischen Wertpapieren erfüllt sind, die infolge der Sanktionen seit 2022 nicht mehr gehandelt oder bedient werden können.

Die zusammen veranlagten Kläger hatten zwischen 2019 und 2021 American Depositary Receipts und Global Depositary Receipts auf Aktien russischer Unternehmen sowie mehrere russische Staatsanleihen erworben. Bei den Hinterlegungsscheinen handelt es sich um Wertpapiere, die wirtschaftlich Rechte an den zugrunde liegenden Aktien vermitteln. Ende 2022 wiesen die Depotbanken die Papiere teilweise mit null Euro oder ohne Bewertung aus. Eine Veräußerung oder Ausbuchung fand jedoch nicht statt. Auch die Staatsanleihen lagen weiterhin im Depot. Zins- und Rückzahlungen erreichten die Anleger nicht.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 machten die Kläger hohe Verluste aus Kapitalvermögen geltend. Sie argumentierten, die Sanktionen, Handelsverbote und gesperrten Abwicklungswege führten zu einem endgültigen wirtschaftlichen Verlust. Die Hinterlegungsscheine konnten weder verkauft noch in russische Originalaktien umgewandelt werden. Bei den Staatsanleihen fehlte nach ihrer Auffassung jede rechtlich zulässige Möglichkeit, Zins- und Rückzahlungsansprüche durchzusetzen. Die Minderung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit war deshalb bereits 2022 steuerlich zu berücksichtigen.

Das Finanzamt lehnte dies ab. Ein Verlust entsteht nach seiner Ansicht erst bei einer tatsächlichen Veräußerung, einer ersatzlosen Ausbuchung oder einem endgültigen Forderungsausfall. Eine Handelssperre genügt nicht. Solange die Wertpapiere noch im Depot liegen und spätere Zahlungen oder eine erneute Handelbarkeit nicht ausgeschlossen sind, fehlt es an der endgültigen Verlustrealisierung.

Das Sächsische Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom 25.2.2026 unter dem Aktenzeichen 2 K 602/25 ab. Nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Aktien zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine Veräußerung verlangt grundsätzlich die Übertragung des zumindest wirtschaftlichen Eigentums auf einen Dritten. Auch die Übertragung objektiv wertloser Anteile ohne Gegenleistung oder zu einem symbolischen Preis kann eine Veräußerung darstellen.

Im Streitfall behielten die Kläger ihre Hinterlegungsscheine jedoch im Depot. Damit fehlte es an jeder Übertragung und an einer Ausbuchung. Der Ausweis mit null Euro oder ohne Bewertung ersetzt die Veräußerung nicht. Nach § 20 Absatz 4 EStG ergibt sich ein Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Ohne Veräußerungserlös und ohne gesetzlich gleichgestellten Vorgang entsteht noch kein steuerbarer Verlust.

Auch ein endgültiger Rechtsverlust lag nicht vor. Die russischen Gesellschaften waren nicht insolvent. Die Papiere bestanden rechtlich fort. Die Sanktionen verhinderten lediglich ihre Nutzung und Veräußerung. Nach Auffassung des Gerichts war nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkungen später entfallen und die Wertpapiere erneut handelbar werden. Die wirtschaftliche Belastung war deshalb nur vorübergehend. Eine ersatzlose Ausbuchung endgültig wertloser Aktien kann dagegen einen steuerlichen Verlust auslösen.

Für die Staatsanleihen gilt § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG. Danach gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Ein endgültiger Ausfall einer solchen Forderung kann nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 EStG zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führen. Dafür muss endgültig feststehen, dass keine Rückzahlung mehr erfolgt.

Diese Endgültigkeit fehlte ebenfalls. Russland war nicht zahlungsunfähig. Zahlungen und Handel waren aufgrund der Sanktionen und des Handelsverbots nach Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 blockiert. Die Forderungen bestanden aber weiterhin. Selbst bei der bereits 2022 fälligen Anleihe bedeutete die ausgebliebene Zahlung noch keinen endgültigen Ausfall. Die Anleihe blieb im Depot und der Rückzahlungsanspruch bestand fort. Ein steuerlicher Verlust kann daher erst in einem späteren Jahr entstehen, wenn die Papiere veräußert oder ausgebucht werden oder die Rückzahlung endgültig ausgeschlossen ist.