Wer ein Wirtschaftsgut dauerhaft vermietet, kann Verluste steuerlich nur abziehen, wenn er damit auf längere Sicht einen Überschuss erzielen will. Diese Einkunftserzielungsabsicht wird besonders wichtig, wenn über Jahre hohe Verluste entstehen. Dann stellt sich die Frage, ob eine ernsthafte wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt oder ob private Interessen im Vordergrund stehen.
Im Streitfall hatte ein Unternehmer im Jahr 2006 einen gebrauchten Düsenjet für sechs bis neun Passagiere erworben und den Kauf weitgehend mit einem Bankdarlehen finanziert. Zusätzlich investierte er erheblich in die Innenausstattung. Das Flugzeug überließ er professionellen Charterunternehmen, die es am Markt anboten. Das wirtschaftliche Risiko blieb bei ihm. Auch sein eigenes Unternehmen sollte den Jet für dienstliche Reisen zu den üblichen Charterbedingungen buchen.
Die Vercharterung führte jedoch über Jahre zu erheblichen Verlusten. Nach der Insolvenz des ersten Charterunternehmens wechselte der Eigentümer 2011 zu einem anderen Anbieter. Eine deutliche Verbesserung trat nicht ein. Mitte 2013 entschloss er sich zum Verkauf. Im Jahr 2014 wurde das Flugzeug veräußert.
Das Finanzamt erkannte die Verluste für die Jahre 2012 bis 2014 nicht an. Es ging davon aus, dass keine Absicht bestand, insgesamt einen Überschuss zu erzielen. Eine erst während der Betriebsprüfung erstellte Prognoserechnung reichte nach seiner Ansicht nicht aus. Zudem hielt es einen Prognosezeitraum von 30 Jahren für zu lang. Es vermutete außerdem Repräsentationsmotive und verwies darauf, dass der Eigentümer über ausreichend hohe andere Einkünfte verfügte.
Die Erben des Eigentümers hielten dagegen. Das Flugzeug wurde nicht als Freizeitgerät genutzt. Der Eigentümer besaß keine Pilotenlizenz und nutzte die Maschine nur selten persönlich. Die Vermietung richtete sich überwiegend an Geschäftskunden. Auf die anhaltenden Verluste reagierte er mit Gesprächen, Vertragsänderungen, einem Wechsel des Charterunternehmens und schließlich mit dem Verkauf. Nach ihrer Prognose war über die mögliche Nutzungsdauer des Flugzeugs ein positiver Gesamtüberschuss erreichbar.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab den Klägern mit Urteil vom 21.1.2026 unter dem Aktenzeichen 9 K 1503/24 E,F recht. Die Verluste aus der Flugzeugvermietung sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

