4. Für alle Steuerpflichtigen: Verfassungsmäßigkeit der Kraftfahrzeugsteuer für ein Hybrid-Fahrzeug ohne Plug-in Lademöglichkeit

Unter dem Aktenzeichen IV R 7/24 muss der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit der Kraftfahrzeugsteuer für ein Hybrid-Fahrzeug ohne Plug-in Lademöglichkeit klären. Konkret geht es dabei um die Rechtsfrage, ob es unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten ist, ein nicht mit externer Lademöglichkeit versehenes sogenanntes Mild-Hybrid-Fahrzeug genauso zu besteuern wie ein Plug-in-Hybridfahrzeug, da die im Zulassungsverfahren für Plug-in-Hybridfahrzeuge ermittelten geringeren Emissionswerte im Praxisbetrieb nicht erreicht werden. Vereinfacht gesagt: Es geht um die Frage, ob ein Plug-in Hybridfahrzeug nicht genauso umweltschädlich ist, wie ein Mild-Hybridfahrzeug und ob dies nicht auch steuerliche Konsequenzen haben muss.

Das erstinstanzliche Finanzgericht Nürnberg hat in seiner Entscheidung vom 29.2.2024 unter dem Aktenzeichen 6 K 184/22 jedoch gegen den Kläger entschieden, der für sein Mild-Hybridfahrzeug eine weitere Erleichterung bei der Kraftfahrzeugsteuer haben wollte.

Das Gericht hat die Verfassungsmäßigkeit der Kfz-Steuer für das Hybridfahrzeug ohne Plug-In-Lademöglichkeit beurteilt. Der Kläger argumentierte, dass sein Fahrzeug im Vergleich zu steuerlich privilegierten PHEV-Hybriden benachteiligt sei. Er beantragte eine Änderung der Besteuerung seines Fahrzeugs wie bei einem PHEV-Fahrzeug. Das Finanzamt wies den Einspruch ab, da die Steuer korrekt nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz berechnet wurde. Insoweit hatte das Finanzamt auch keine andere Möglichkeit. Das Gericht entschied, dass die Steuerberechnung verfassungsgemäß sei und keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Anwendung theoretischer CO2-Emissionspotenziale anstelle realer Emissionen bestünden. Insgesamt wurde die Verfassungsmäßigkeit wie folgt bewertet: Das Gericht stellte fest, dass die Kraftfahrzeugsteuer für das Hybridfahrzeug ohne Plug-In-Lademöglichkeit gemäß den geltenden Gesetzen korrekt berechnet wurde. Es wurde betont, dass die Steuerberechnung auf theoretischen CO2-Emissionspotenzialen basiert, die im Prüfverfahren vom Hersteller ermittelt wurden, anstatt auf den tatsächlichen Emissionen während der Nutzung. Trotz der möglichen Fehlsubventionierung und Ungleichbehandlung von Hybridfahrzeugen sah das Gericht jedoch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Das Gericht hat die Verfassungsmäßigkeit der Kfz-Steuer für das Hybridfahrzeug ohne Plug-In-Lademöglichkeit bestätigt und entschieden, dass die Berechnung nach den geltenden Gesetzen korrekt erfolgte, auch wenn möglicherweise eine Ungleichbehandlung von Hybridfahrzeugen vorliegt.

Danach stellt sich nun die Frage, warum die Härten, die ja definitiv aus dem Gesetz resultieren, nicht als Verletzung des Gleichheitsprinzips seitens der erstinstanzlichen Richter angesehen werden.

Die Härten, die aus der Gesetzgebung resultieren, werden nicht als Verletzung des Gleichheitsprinzips angesehen, da sie auf dem Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung und der Rechtssetzungsgleichheit basieren. Der Gesetzgeber ist berechtigt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dies umfasst auch Situationen, in denen gewisse Härten aufgrund der Gesetzgebung entstehen. Es ist wichtig, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Steuergesetzen die Belastung der Steuerpflichtigen möglichst gleichmäßig gestaltet und dabei typisierende Regelungen anwendet, selbst wenn dies zu gewissen Härten führen kann. Der allgemeine Gleichheitssatz erfordert, dass ähnliche Sachverhalte gleich behandelt werden und wesentlich Ungleiches entsprechend unterschiedlich behandelt wird. Somit können Ungleichbehandlungen aufgrund von typisierenden Regelungen, die auf einem Gesamtbild von Lebenssachverhalten beruhen, nicht automatisch als Verletzung des Gleichheitsprinzips betrachtet werden.

Das Fazit lautet daher: Die Härten, die aus der Gesetzgebung resultieren, werden nicht als Verletzung des Gleichheitsprinzips angesehen, da der Gesetzgeber typisierende Regelungen verwenden darf, um die Belastung der Steuerpflichtigen gleichmäßig zu gestalten, selbst wenn dies zu gewissen Härten führen kann.