Wer wegen einer Behinderung die eigene Wohnsituation anpassen muss, kann die dadurch entstehenden Mehrkosten steuerlich oft als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Genau an dieser Stelle wird es aber schwierig, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst baut oder zahlt, sondern eine von ihm beherrschte Gesellschaft das Gebäude umbaut und Wohnraum unentgeltlich überlässt. Dann stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe überhaupt eigene Aufwendungen vorliegen und welche Kosten wirklich behinderungsbedingt sind. Mit diesen Problemen hat sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 17.6.2025 unter dem Aktenzeichen VI R 15/23 befasst.
Im Streitfall ging es um ein Ehepaar, das zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Ihr 2003 geborener Sohn litt seit der Geburt an spinaler Muskelatrophie, hatte einen Grad der Behinderung von 100 und war auf den Rollstuhl angewiesen. Der Vater war Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und zu 94 Prozent an ihr beteiligt. Diese Gesellschaft war Eigentümerin eines Grundstücks mit zwei Häusern. Das erste Haus war an den Vater vermietet. Im Jahr 2009 ließ die Gesellschaft zwischen beiden Häusern auf eigene Kosten einen barrierefreien Verbindungsbau mit Pflegebad errichten. Außerdem lag der Schlafbereich des Sohnes nun im Erdgeschoss des zweiten Hauses. Danach wurde die Miete für das erste Haus erhöht. In ihren Einkommensteuererklärungen machten die Kläger wegen der Behinderung ihres Sohnes eine höhere Miete als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte nur einen Teil an. Zusätzlich behandelte es die unentgeltliche Überlassung des zweiten Hauses in den Jahren 2012 bis 2014 als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Kläger meinten, ihnen müssten weitergehende außergewöhnliche Belastungen zustehen. Sie wollten zum einen eine höhere behinderungsbedingte Mehrmiete abziehen. Zum anderen wollten sie die verdeckte Gewinnausschüttung niedriger ansetzen und spiegelbildlich auch insoweit außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen. Das Finanzamt hielt dagegen. Nach seiner Ansicht war nur ein begrenzter Teil der Mehrmiete auf zwingend behinderungsbedingte Kosten zurückzuführen. Ein zusätzlicher Abzug wegen der verdeckten Gewinnausschüttung komme nicht in Betracht.
Das oberste Finanzgericht hat die Sache nur teilweise zugunsten der Kläger entschieden. Zunächst bestätigte es die Würdigung des Finanzgerichts München vom 27.10.2022 unter dem Aktenzeichen 10 K 3292/18, dass die geänderte Mietvereinbarung nur den Verbindungsbau, nicht aber auch das zweite Haus in das Mietverhältnis einbezog. Deshalb war die Nutzung des zweiten Hauses unentgeltlich und führte dem Grunde nach zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Auch deren Höhe beanstandete das Gericht nicht.
Für den Abzug nach § 33 des Einkommensteuergesetzes gilt, dass Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen müssen, notwendig sein müssen und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen dürfen. Bei behinderungsbedingten Umbauten ist das grundsätzlich möglich. Abziehbar ist aber nur der Mehraufwand, der wirklich durch die Behinderung veranlasst ist. Kosten, die auf Geschmack, gehobene Ausführung oder persönliche Wohnvorstellungen zurückgehen, gehören nicht dazu. Deshalb durfte die Mehrmiete hier nicht nach den tatsächlich von der Gesellschaft getragenen Baukosten berechnet werden, sondern nur nach den Kosten eines vergleichbaren Verbindungsbaus in üblicher Standardbauweise. Das Finanzgericht hatte insoweit jedoch zu niedrig angesetzt. Nach Auffassung der obersten Finanzrichter war von der Obergrenze des angemessenen Kostenrahmens auszugehen.
Besonders wichtig ist der zweite Punkt der Entscheidung. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung erfasst werden, ausnahmsweise auch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können, soweit sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen. Zwar verlangt § 33 Einkommensteuergesetz eigentlich eigene Aufwendungen. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form ersparter Miete ist die Lage aber besonders, weil sie steuerlich so behandelt wird, als hätte der Gesellschafter eine offene Ausschüttung erhalten und mit diesem Geld selbst die Nutzung bezahlt. Deshalb kommt ein Abzug dem Grunde nach in Betracht. Genau das hatte das Finanzgericht zu Unrecht abgelehnt. Offen blieb allerdings, in welcher Höhe die verdeckte Gewinnausschüttung auf das behindertengerechte Schlafzimmer des Sohnes im zweiten Haus entfiel. Diese Feststellungen muss das Finanzgericht München nun im zweiten Rechtsgang nachholen.

