1. Für alle Steuerpflichtigen: Bestattungsvorsorge sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Wer die eigene Beerdigung schon zu Lebzeiten finanziell regeln will, schließt häufig einen Bestattungsvorsorgevertrag oder eine Treuhandlösung ab. Steuerlich liegt der Gedanke nahe, solche Zahlungen als »außergewöhnliche Belastungen« abzusetzen, weil Bestattungskosten bei Hinterbliebenen unter bestimmten Voraussetzungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt werden können. Genau hier liegt die Kernfrage: Entsteht die steuerlich relevante Belastung bereits dann, wenn jemand vorsorglich Geld für die eigene Bestattung zurücklegt, oder erst später beim tatsächlichen Todesfall und bei denjenigen, die dann zahlen müssen?

Im Streitfall vor dem Finanzgericht Münster vom 23.6.2025 unter dem Aktenzeichen 10 K 1483/24 E ging es um einen Kläger, der für 2019 Aufwendungen von 6.500 Euro aus einer Treuhand-Police zu einem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag geltend machte. Das Finanzamt hatte zunächst die Einkommensteuer 2019 wegen nicht eingereichter Erklärung geschätzt, nach Abgabe der Erklärung geändert und die Vorsorgeaufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Im Einspruchsverfahren blieb es dabei. Das Finanzamt stellte darauf ab, dass außergewöhnliche Belastungen eine zwangsläufige Belastung voraussetzen. Beerdigungskosten könnten zwar bei Hinterbliebenen aus rechtlichen Gründen zwangsläufig sein, etwa als Nachlassverbindlichkeiten nach §§ 1615, 1967 und 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Beim Vorsorgevertrag fehle aber schon der Todesfall. Außerdem handle es sich um freiwilligen Vorsorgeaufwand, der eher einer Sterbegeldversicherung vergleichbar ist. Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung könnten nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG nur unter engen Voraussetzungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden, Vorsorgeverträge dieser Art dagegen nicht.

Der Kläger sah das anders. Er argumentierte, sowohl Bestattungsvorsorgevertrag als auch Sterbegeldversicherung seien zweckgebunden auf den Todesfall ausgerichtet. Er entlaste mit der Vorsorge seine Angehörigen, weil diese im Todesfall nicht mehr für die Beerdigungskosten aufkommen müssten. Wenn Beerdigungskosten beim Erben als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können, dann müsse das erst recht gelten, wenn er diese Kosten bereits zu Lebzeiten verbindlich »vorfinanziert«, um spätere Nachlassverbindlichkeiten zu vermeiden.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Es ließ die Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge nicht nach § 33 EStG zum Abzug zu. Das Gericht begründete das im Kern zweistufig: Zum einen fehlte es an der »Außergewöhnlichkeit« beziehungsweise an einem relevanten Mehrbedarf. § 33 EStG soll zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf berücksichtigen, die nicht schon durch den Grundfreibetrag abgegolten sind.

Zum anderen verneinte das Finanzgericht das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG. Aufwendungen sind nur dann zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und wenn sie notwendig und angemessen sind. Die eigene Bestattungsvorsorge ist freiwillig. Es gibt keine rechtliche Pflicht, schon zu Lebzeiten einen Vorsorgevertrag abzuschließen oder einen Treuhandbetrag zu zahlen. Sittliche Gründe erkannte das Gericht ebenfalls nicht an.

Entscheidend war für das Gericht außerdem der Belastungsvergleich, der bei Beerdigungskosten ohnehin gilt. Selbst bei Erben wirken Beerdigungskosten steuerlich nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn sie nicht aus dem Nachlass bezahlt werden können oder durch Leistungen im Zusammenhang mit dem Tod gedeckt sind. Aufwendungen, die den Verkehrswert des Nachlasses nicht übersteigen, führen nach der Rechtsprechung gar nicht erst zu einer steuerlichen »Belastung«. Genau dieser Gedanke greift nach Ansicht des Gerichts erst recht beim Erblasser selbst, der die Vorsorge aus seinem eigenen Vermögen zahlt. Damit bleibt es dabei: Bestattungsvorsorge zu Lebzeiten ist steuerlich weder als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG noch »automatisch« als Sonderausgabe abziehbar.